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BGB § 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar

BGB § 583a Verfügungsbeschränkungen bei Inventar

[ Auszug: Vertragsbestimmungen, die den Pächter eines Betriebs verpflichten, nicht oder nicht ohne Einwilligung des Verpächters über Inventarstücke zu verfügen oder Inv ... ]